Die wichtigsten Rechengrößen der Sozialversicherung und Kennzahlen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) sind für jeden Praktiker eine Grundausstattung und wichtige Arbeitshilfe im Alltag.
Schließen Regelungen Ansprüche aus bzw. schränken sie solche ein, muss dies hinreichend erkennbar und eindeutig beschrieben sein. Dies gilt auch und gerade für Bestimmungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitnehmer muss klar erkennen können, in welcher Höhe er bzw. seine Angehörigen im Versorgungsfall Leistungen zu erwarten haben.
Das FA erkannte die Zusage nicht an und behandelte die zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Zur Begründung: Die Pension könne nicht mehr erdient werden, da der bGGF im Zeitpunkt der Zusage das 60. Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem sei die Pension ohne Probezeit für den Geschäftsführer und unmittelbar nach Gründung zugesagt worden.
Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sowie das Grundrentengesetz wurde das BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung neu gefasst.
Die befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (EMR) aus der gesetzl. Rentenversicherung steht einem Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung nicht entgegen, wenn die Zusage vorsieht, dass "bei Eintritt einer vorauss. dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialrechts" eine monatliche Invalidenrente gezahlt wird.
Die betriebliche Altersversorgung tangiert eine Vielzahl von Rechtsgebieten (z. B. Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht). In einzelnen Rechtsgebieten sind verschiedene Aufbewahrungspflichten für Arbeitgeber normiert, um die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu dokumentieren und beweisbar zu machen.
Es geht nicht darum, ob nun künftig 90, 80 oder 60% Garantie geboten werden. Nein, es geht schlicht und einfach um einen Paradigmenwechsel! Jahrzehntelang wurde die Beratung in der Altersvorsorge – und ganz besonders in der bAV - über das Thema „Garantiezins“ zzgl. Überschüsse in Höhe von X % bzw. 100% Beitragserhalt geführt.
Allgemein wird erwartet, dass immer mehr Pensionskassen Probleme bekommen, die mitunter relativ hohen Zinsgarantien der Vergangenheit mittel- und langfristig zu erfüllen. Bereits mehrere Kassen sind in Schieflage geraten und mussten Betriebsrenten kürzen.
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Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit ab dem 1. Juli 2020 eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von 33,05 Euro auf 34,19 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von 31,89 Euro auf 33,23 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,45 Prozent bzw. von 4,20 Prozent (West/Ost).