Steuer bei Rückabwicklung VersAusgl

Steuer bei Rückabwicklung VersAusgl

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BFH-Urteil zur steuerlichen Behandlung der Rückabwicklung des internen Versorgungsausgleichs

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung bezüglich der steuerlichen Behandlung der Rückabwicklung eines internen Versorgungsausgleichs gefällt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sieht der BFH in solch einem Fall keinen steuerlichen Zufluss bei der ausgleichsberechtigten Person. Das Urteil erhalten Sie hier:

Grundlagen des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Anrechte auf betriebliche Altersversorgung zwischen den Eheleuten. Bei einer Direktzusage wird das Anrecht des Ausgleichsberechtigten aus der Pensionszusage des anderen Ehepartners abgeleitet, was eine entsprechende Reduzierung der Zusage zur Folge hat. Die Teilung kann intern beim Arbeitgeber des Ausgleichsverpflichteten oder extern bei einem anderen Versorgungsträger stattfinden. Die Aufteilung von Anrechten ist für den Ausgleichsberechtigten grundsätzlich steuerfrei.

Der Streitfall

Im verhandelten Fall ließ sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer von seiner Ehefrau scheiden, wobei die Pensionszusage des Mannes intern geteilt wurde. Nachträglich entschieden sich die Eheleute jedoch um, und die ursprüngliche Pensionszusage des Mannes sollte wiederhergestellt werden. Als Gegenleistung erhielt die Frau ideelles Miteigentum an zwei Grundstücken. Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als steuerpflichtigen Zufluss für die Frau, was diese jedoch anfocht.

BFH-Urteil und Begründung

Der BFH stellte klar, dass ein steuerlicher Zufluss bei Pensionszusagen erst in der Leistungsphase eintritt. Die Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs und der damit verbundene Verzicht auf die Pensionsanwartschaft durch die Ehefrau führten nicht zu einem steuerpflichtigen Zufluss. Der BFH betonte zudem, dass die Rückabwicklung nicht als Verzicht auf einen Anspruch, sondern als Teil eines entgeltlichen Austauschvertrags zu sehen ist, bei dem die Ehefrau eine Gegenleistung erhielt.

Konsequenzen aus dem Urteil

Dieses Urteil stellt klar, dass die Rückabwicklung eines internen Versorgungsausgleichs nicht automatisch zu einem steuerpflichtigen Zufluss führt. Es unterstreicht die Bedeutung des Leistungsprinzips bei Pensionszusagen und schützt die steuerlichen Interessen der ausgleichsberechtigten Person im Falle einer Vertragsanpassung nach einer Scheidung.

Fazit

Die Entscheidung des BFH bietet wichtige Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle und stärkt die Position der ausgleichsberechtigten Personen bei der Rückabwicklung von Versorgungsausgleichen. Die Finanzverwaltung konnte mit ihrem Ansatz, einen steuerlichen Zufluss anzunehmen, nicht durchdringen. Das Urteil betont, dass Veränderungen im Rahmen von Versorgungszusagen und deren Rückabwicklung sorgfältig im Hinblick auf ihre steuerlichen Auswirkungen betrachtet werden müssen.

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