Invaliditätsrente auch bei befristeter EM-Rente

Invaliditätsrente auch bei befristeter EM-Rente

Invaliditätsrente auch bei befristeter EM-Rente

Invaliditätsrente: Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit und befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Das BAG musste im zugrundeliegenden Fall entscheiden, dass die nur befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einem Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung nicht entgegen steht (BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 445/20), wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass "bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts" eine monatliche Invalidenrente gezahlt wird.

Die Beklagte erteilte dem Kläger im Jahr 2000 eine Versorgungszusage, die u.a. Leistungen der betrieblichen Invaliditätsversorgung "bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts" vorsieht.

Der Kläger bezieht seit dem 01.06.2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese war zunächst auf die Dauer von drei Jahren bis zum 31.05.2020 befristet bewilligt worden. Die Deutsche Rentenversicherung begründete in ihrem Rentenbescheid die Befristung mit den medizinischen Untersuchungsbefunden, nach denen es nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne.

Der Kläger hat zuletzt eine betriebliche Invaliditätsversorgung für die Zeit vom 01.06.2017 bis zum 30.04.2020 i.H.v. insgesamt 1.433,25 Euro zzgl. Verzugszinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Versorgungszusage seien erfüllt. Dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung nur befristet bewilligt worden sei, sei unschädlich.

Er sei gleichwohl seit dem 01.06.2017 voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Versorgungszusage lägen nicht vor; der Kläger sei nicht "voraussichtlich dauernd" erwerbsunfähig, sondern nur für die Dauer von drei Jahren. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat ihr entsprochen.

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Andreas Moritz ist gerichtlich
zugel. Rentenberater

 

 

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