Erdienbarkeitsfrist bei Entgeltumwandlung

Erdienbarkeitsfrist bei Entgeltumwandlung

Erdienbarkeitsfrist bei Entgeltumwandlung

Bei Erteilung einer Pensionszusage oder einer Unterstützungskassenzusage an einen GGF muss - damit sie steuerlich anerkannt wird – eine Erdienbarkeitsfrist eingehalten werden. Bei steuerlich beherrschenden GGF müssen 10 Jahre, bei steuerlich nicht beherrschenden 3 Jahre (bei zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit) zwischen Erteilung der Pensionszusage und der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Leistungen liegen. Mit Urteil des  BFH-Urteil (I R 89/15) aus Juli 2018 hat der BFH entschieden das Kriterium der Erdienbarkeit für unbeachtlich zu halten Betroffen hiervon war eine sog. echte Barlohnumwandlung. Dies bedeutet, dass der bis dahin bestehende angemessene Lohnanspruch in Beiträge für eine bAV-Maßnahme umgewandelt wurde und das Arbeitsverhältnis im Übrigen unverändert blieb. Nunmehr wurde dieses Urteil im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II 2019, 70) veröffentlicht. Grundsätzlich bindet das BFH-Urteil nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen. Durch den Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, dieses Urteil im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen, ist dieses Urteil nun für alle Finanzämter – in ähnlich gelagerten Sachverhalten - bindend. Ein BMF-Schreiben zu dieser Frage liegt nicht vor. Daher halten wir bei Einrichtung einer Pensionszusage bzw. einer Versorgung über eine Unterstützungskasse die Einhaltung der Erdienbarkeitsfrist bei echten Barlohnumwandlungen nicht mehr für erforderlich. 

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