Droht uns der Untergang der Pensionskassen

Droht uns der Untergang der Pensionskassen

Droht uns der Untergang der Pensionskassen

Droht uns der Untergang der Pensionskassen?
Die Finanzaufsicht Bafin beobachtet bereits einen erheblichen Teil der Pensionskassen intensiver als sonst. Derzeit stehen 36 von 135 Pensionskassen unter besonderer Kontrolle der Bafin. Eine Liste darüber wird streng geheim gehalten. Die Bafin hatte zu Jahresbeginn klargestellt, dass Pensionskassen von der Niedrigzinsphase noch stärker betroffen seien als Lebensversicherer. Frank Grund, Chef der Bafin-Versicherungsaufsicht, sagte damals: „Wir brauchen bei einigen Kassen erhebliche Unterstützung der Arbeitgeber als Träger.“

Was belastet die Pensionskassen so sehr, dass eine Schieflage drohen kann?

Die relativ hohen Zinsgarantien der Vergangenheit werden für viele Pensionskassen mittel- bis langfristig zu einer echten Belastungspobe. Sie haben große Mühe, in der anhaltenden Phase niedriger Zinsen, ausreichend Rendite zur Finanzierung ihrer Betriebsrenten zu erzielen.  Dabei sind Pensionskassen von der Niedrigzinsphase noch stärker betroffen als Lebensversicherer, stellte die Bafin zu Jahresbeginn fest.  

Aktuelle Beispiele schwächelnder Pensionskassen

Sparkassen Pensionskasse:

Insgesamt 280 Millionen Euro werden u.a. von der Deka und 13 weiteren Versicherern aus der Sparkassen Finanzgruppe bereitgestellt um die Betriebsrente  der ca 350.000 Angestellten und Rentner die über die Pensionskasse versorgt sind zu schützen.

Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG:

Tausende Anwärter und Renter haben Leistungskürzungen zu tragen. Inwiefern der (ehemaliger) Arbeitgeber in der Haftung steht lesen Sie weiter unten. Die Bafin hat der Kasse das Neugeschäft untersagt. Die Deutsche Steuerberater-Versicherung erfüllt trotz der Sanierung weiterhin nicht die gesetzliche Solvabilitätskapitalanforderung. Die BaFin hat mit Bescheid vom 06.02.2020 die Genehmigung des Finanzierungsplans verweigert und infolgedessen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen. Der Bescheid der BaFin ist somit noch nicht rechtskräftig.

Neue leben Pensionskasse:

Bereits seit 2017 hat die Pensionskasse mit Genehmigung der Bafin für bestimme Alttarife ihren Rechnungszins auf zukünftige Beiträge gesenkt. So wurden Verträge mit eigentlich 3,25% Rechnungszins auf 0,90% rasiert. 

Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft

Die Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW) senkt den Rechnungszins für Bestandsverträge auf 0,4 Prozent. Diese Regelung solle ab 2021 gelten. Neue Verträge sollen dann nur noch einen Basiszins von 0,25 Prozent haben. 

Arbeitgeber haften für Differenzen aus Leistungskürzungen

Arbeitgeber können diese Einstandspflicht auch nicht ablehnen. Bei der Pensionskassenversorgung enthält die Versorgungszusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer typischerweise den Verweis, dass sich die Leistungen nach der jeweils anwendbaren Satzung und den Tarifen/Leistungsbedingungen der Pensionskasse richten. Weil die Satzung auch die Sanierungsklausel enthält, haben einige Arbeitgeber ihre Einstandspflicht bei kriselnden Pensionskassen in der Vergangenheit mit Verweis auf die rechtmäßige Leistungskürzung gemäß Sanierungsklausel abgelehnt. So etwa bei der Leistungskürzung der Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft (PKDW). Die Versorgungszusage bestünde ja letztlich immer nur in der Höhe der von der Pensionskasse am Ende (ggf. nach Leistungsreduzierung) zu erbringenden Leistung. Dem hat das BAG im Jahre 2012 in den Urteilen zur PKDW eine klare Absage erteilt (vgl. BAG 19.06.2012 – 3 AZR 408/10; BAG 15.03.2016 – 3 AZR 827/14).

Die in der Satzung einer Pensionskasse vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nach Auffassung des BAG nicht Bestandteil der dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich erteilten Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die Pensionskasse gegenüber dem Arbeitgeber zu einer Abweichung von den mit diesem ursprünglich getroffenen Abreden zur Versorgung seiner Mitarbeiter befugt ist.

Der Arbeitgeber könne sich von der Einstandspflicht nicht durch vertragliche Abreden zu Lasten der Arbeitnehmer befreien. Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Arbeitnehmer somit auch dann auf den vollen bzw. den Differenzbetrag, wenn der Versorgungsträger satzungsgemäß die gezahlten Renten herabsetzt und daher weniger auszahlt (BAG 19.6.2012 – 3 AZR 408/10).

Unser Arbeitgeberpraxistip:

Die historische Zinssituation konnte niemand vorhersehen und somit auch nicht den teilweisen Untergang der Pensionskassen. Aus unserer Sicht stellt sich auch nicht die Frage ob man früher richtig oder falsch gehandelt hat. Vielmehr müssen Arbeitgeber nun der Situation ins Auge sehen und frühzeitig nach Lösungen suchen. Abzuwarten bis der vereinbarte Renteneintritt vor der Tür steht, ist ebenfalls nicht sinnvoll für Unternehmen.

Als gerichtlich zugelassener Rechtsberater stehen wir Unternehmen in allen Fragen der betrieblichen Vorsorge zur Seite und erarbeiten passgenaue Lösungen und setzen diese auf Wunsch auch in der Praxis um. Wünschen Sie weitere Informationen zu diesem Thema, dann wenden Sie sich bitte an uns.

Andreas Moritz ist gerichtlich
zugel. Rentenberater

 

 

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