Mit Urteil vom 18.02.2020 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Auskünfte eines Arbeitgebers die Betriebsrente betreffend „richtig, eindeutig und vollständig“ sein müssen.
Grundsätzlich bestehe aber „keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen“. Informiert der Arbeitgeber jedoch den Arbeitnehmer über einen konkreten Sachverhalt, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre, muss diese Information den obigen Anforderungen entsprechen. Sei dies nicht der Fall, besteht die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den betroffenen Arbeitnehmer.
Im konkreten Fall begehrte der sich bereits im Leistungsbezug befindliche Kläger Schadensersatz aufgrund der für seine Kapitalleistung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge, weil er bei einer früheren Infoveranstaltung nicht über die geplante Gesetzesänderung der Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung informiert worden sei.
Es konnte hier jedoch dahinstehen, ob der Arbeitgeber für die fehlende Information einstehen müsse, da der unterlegene Arbeitnehmer schon gar nicht über die Beitragspflicht zur Sozialversicherung an sich informiert worden war.
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