Keine Ungleichbehandlung bei SV-Beiträgen

Keine Ungleichbehandlung bei SV-Beiträgen

Keine Ungleichbehandlung bei SV-Beiträgen

Mit seinem Urteil vom 01.04.2019 (AZ: B 12 KR 19/18 R) stellt das Bundessozialgericht klar, dass die Verbeitragung einer Leistung aus einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung gegenüber der Nicht-Verbeitragung einer Leistung einer riestergeförderten Versicherung keine unangemessene Benachteiligung ist. 

Vielmehr ergebe sich die fehlende sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht bei riestergeförderten Verträgen aus ihrer Natur, da diese bereits in der Ansparphase einer solchen Verpflichtung unterlägen. Schließlich werde die Prämie für Riester-Verträge aus dem Nettolohn finanziert. Im Gegensatz hierzu komme es bei den klassischen betrieblichen Renten erst in der Leistungsphase zur Beitragsplicht. Die Zuwendungen erfolgen hierbei aus dem Bruttolohn. Somit liegt keine ungleiche Behandlung i. S. d. Art. 3 Grundgesetz vor. Es handele sich in diesen Fällen nicht um gleiche Sachverhalte, was für eine Verletzung des Gleichheitssatzes allerdings nötig sei.

 

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