Auslegung einer Abfindungsklausel

Auslegung einer Abfindungsklausel

Auslegung einer Abfindungsklausel

Mit Beschluss vom 10.07.2019 (AZ:XI R 47/17) hat der Bundesfinanzhof (BFH) über das Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) im Zusammenhang mit einer Abfindungsklausel entschieden.

Der BFH stellte zunächst klar, dass für Pensionszusagen auch nach Einfügen des sog. Eindeutigkeitsgebotes im Gesetz die allgemein geltenden Auslegungsregeln heranzuziehen sind, wenn sich ihr Regelungsgehalt nicht eindeutig bestimmen lässt. 

Im streitgegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob die Abfindungsklausel einen steuerschädlichen Vorbehalt im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG begründet, da sie die zur Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Sterbetafeln nicht ausdrücklich erwähnte. Die Klausel entsprach dem Wortlaut des § 6a Abs. 3 S. 3 BetrAVG und nahm Bezug auf einen Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die Anwendung der „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“.

Der BFH leitete daraus die Anwendung der Heubeck-Richttafeln ab, da deren Verwendung der langjährigen Praxis der Finanzverwaltung entspreche und deshalb als eine Art „Verkehrssitte“ angesehen werden könnte. Andere Rechnungsgrundlagen würden nur unter besonderen Voraussetzungen von der Finanzverwaltung anerkannt werden. Weiter folgte der BFH der Ansicht des vorinstanzlichen Finanzgerichts, dass die Heubeck-Richttafeln durch die Arbeitgeberin als anzuwendende Sterbetafeln festgesetzt worden seien, indem die Arbeitgeberin seit der erstmaligen Bewertung ihrer Pensionsrückstellungen immer für deren Berechnung auf die Heubeck-Richttafeln zurückgegriffen hatte.

 

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